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Aktuelles

Wahlbekanntmachung

Erstelldatum26.02.2026

1. Am 8. März 2026 findet die

Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg


statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.


2. Die Gemeinde ist in folgende 3 Wahlbezirke eingeteilt.

WahlbezirkWahlraum: Bezeichnung und genaue Anschrift
010-01Oberbrüden, Bruckwiesen 20, Grundschule, 71549 Auenwald
(rollstuhlgerecht)
020-02Unterbrüden, Lippoldsweilerstraße 15, Ratsscheuer, EG, 71549 Auenwald

(rollstuhlgerecht)

030-03Lippoldsweiler, Ammerweg 8, Grundschule, 71549 Auenwald
(rollstuhlgerecht)


In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 15.02.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.


Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr in
90001 - Oberbrüden / Unterbrüden
Lippoldsweiler Straße 15, Ratsscheuer, Sitzungssaal, 71549 Auenwald


90002 - Lippoldsweiler
Lippoldsweiler Straße 61, Feuerwehrgerätehaus, 71549 Auenwald


zusammen.

3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen gültigen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern außerdem die Angabe Einzelbewerber und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die wählende Person gibt

ihre Erststimme in der Weise ab,

dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Ihre Zweitstimme in der Weise ab,
dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.


In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.


4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.


5. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.


Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.


6. Ungültig sind Stimmabgaben, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich bei der Briefwahl in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet oder der Stimmzettelumschlag gekennzeichnet ist (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 des Landtagswahlgesetzes).


7. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine vertretende Person anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).

Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Absatz 4 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).


Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).


Auenwald, den 26.02.2026
Die Gemeindebehörde


Kai-Uwe Ernst
Bürgermeister

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