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Aktuelles

Satzung der Gemeinde Auenwald über die Betreuung von Schulkindern

Erstelldatum26.03.2026

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und den §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), jeweils in der neuesten Fassung, hat der Gemeinderat am 23. März 2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Benutzungsverhältnis

1. Die Gemeinde Auenwald betreibt an allen Grundschulstandorten eine Schulkindbetreuung. Die Betreuungszeiten richten sich nach § 3 dieser Satzung. In den Schulferien betreibt die Gemeinde Auenwald abwechselnd an allen drei Grundschulstandorten eine Ferienbetreuung.

2. Die Einrichtungen der Schulkindbetreuung sind öffentliche Einrichtungen. Die Benutzung und die Erhebung der Gebühren regeln sich nach dieser Satzung.

§ 2
Begriffsbestimmung

Aufgabe und Ziel der Schulkindbetreuung sowie der Ferienbetreuung ist es, die Betreuung von Grundschülern durch fördernde, spielerische und freizeitbezogene Aktivitäten vor und nach dem Unterricht sowie in den Ferien sicherzustellen.


§ 3
Öffnungszeiten
1. Die Betreuungszeiten decken grundsätzlich alle Schultage ab. Die Einrichtungen sind regelmäßig von Montag bis Freitag geöffnet. An folgenden Standorten findet zu den genannten Zeiten die Schulkindbetreuung statt:

Unterbrüden:7:00 Uhr bis 8:30 Uhr

12:00 Uhr bis 15:30 Uhr

Oberbrüden:7:00 Uhr bis 8:30 Uhr

12:00 Uhr bis 14:30 Uhr

Hohnweiler7:00 Uhr bis 8:30 Uhr

12:00 Uhr bis 14:30 Uhr

2. In den Ferien wird, mit Ausnahme von 20 Tagen (Montag-Freitag) pro Schuljahr, eine Ferienbetreuung von 7:00 Uhr bis 15:30 Uhr angeboten. Die jeweiligen Orte der Ferienbetreuung werden auf dem Anmeldeformular bekannt gegeben.


3. Müssen die Einrichtungen aus besonderem Anlass geschlossen bleiben, werden die Eltern hiervon möglichst frühzeitig informiert.

§ 4

Aufnahmebedingungen

1. In die Schulkindbetreuung der Gemeinde Auenwald werden nur Kinder aufgenommen, die in Auenwald wohnen oder eine der Auenwalder Grundschulen besuchen. Dasselbe gilt für die Ferienbetreuung.

2. Der Träger behält sich vor, im Rahmen der freien Kapazität Ausnahmen vorzunehmen. Ein Anspruch auf eine Betreuung am Wunschstandort besteht nicht.

3. Der Anspruch richtet sich nach dem Ganztagsförderungsgesetz. Es besteht die Wahlmöglichkeit zwischen einem 5-Tages-Modell und einem 3-Tages-Modell. Beim 3-Tages-Modell sind die Wochentage zum Schulhalbjahr fix mit dem Träger zu vereinbaren.

4. Über die Aufnahme der Kinder entscheidet im Rahmen dieser Satzung der Träger. Bei Bedarf wird die Einrichtungsleitung einbezogen.

5. Ein Anspruch auf Mittagessen besteht nur bei Wahl der Betreuungsform bis 15:30 Uhr und nicht in den Ferien.

§ 5

Beginn und Beendigung des Benutzungsverhältnisses

1. Die Aufnahme soll durch schriftliche Anmeldung der Sorgeberechtigten bis zum 15.05. im Voraus eines Schuljahres bzw. zum 15.10. für das zweite Schulhalbjahr erfolgen. Während des Schulhalbjahres ist die Anmeldung nur im schriftlich begründeten Ausnahmefall mit einer Frist von 4 Wochen zum 1. des nächsten Monats möglich.

2. Das Benutzungsverhältnis endet zum Ende des Schuljahres, durch eine Abmeldung durch die Sorgeberechtigten zum Schulhalbjahr innerhalb einer 4-Wochen-Frist oder durch Ausschluss des Kindes nach Abs. 4. Die Abmeldung aus besonderen Gründen kann nur zum Ende eines Monats erfolgen und ist bis zum 1. des Vormonats schriftlich einzureichen.

3. Anmeldungen für die Ferienbetreuung müssen spätestens 8 Wochen vor Ferienbeginn bei der Verwaltung eingehen.

4. Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis im Einzelfall mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende unter Angabe eines wichtigen Grundes schriftlich kündigen.

Ausschlussgründe können u. a. sein:

a) Zahlungsrückstände von 3 Monatsbeiträgen, trotz schriftlicher Mahnung

b) unentschuldigtes Fehlen eines Kindes von mehr als 4 Wochen in einem zusammenhängenden Zeitraum

c) wenn sich das Kind nicht in die Gemeinschaft einfügt und wiederholt in grober Weise gegen die Ordnung der Einrichtung verstößt, eine Gefahr für andere Kinder bzw. Betreuungspersonen darstellt oder den Anweisungen der Betreuungspersonen in besonderem Maße zuwiderhandelt, trotz einer schriftlichen Abmahnung

d) nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches, mit schriftlicher Mahnung

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.

§ 6

Krankheitsfall bzw. vorübergehende Abwesenheit

1. Sollte das Kind einen oder mehrere Tage die Einrichtung nicht besuchen können, ist das Betreuungspersonal zu benachrichtigen.

2 Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (lfSG) maßgebend.

3. Ein Kind, das nach § 90 des Schulgesetzes vorübergehend vom Unterricht ausgeschlossen ist, kann während dieses Zeitraums auch das Angebot der Schulkindbetreuung nicht in Anspruch nehmen. Elternbeiträge werden nicht durch den Träger zurückerstattet.

§ 7

Aufsicht

1. Während der Öffnungszeiten der Einrichtung ist das Betreuungspersonal für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.

2. Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit dem Verlassen derselben. Auf dem Weg von und zur Einrichtung obliegt die Aufsichtspflicht alleine den Personensorgeberechtigten.

§ 8

Versicherung, Haftung

1. Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a) des Siebten Sozialgesetzbuches gesetzlich gegen Unfall versichert

  • auf dem direkten Weg von der und zur Einrichtung
  • während des Aufenthalts in der Einrichtung
  • während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Einrichtungsgeländes (Spaziergänge, Feste etc.)

2. Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, müssen der Leitung der Einrichtung unverzüglich gemeldet werden.

3. Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen.

4. Die Haftung der Gemeinde, ihrer Organe und ihrer Bediensteten wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Haftung der Gemeinde für Schäden, die von Personen verursacht werden, welche nicht im Dienst stehen, wird in jedem Fall ausgeschlossen.

§ 9

Gebühren

1. Für die Inanspruchnahme der Schulkindbetreuung werden Betreuungsgebühren erhoben. Diese gliedern sich in eine monatliche Grundgebühr sowie Gebühren für die Ferienbetreuung, die der Anlage zu entnehmen sind.

Die Grundgebühr ist für 11 Monate eines Schuljahres zu entrichten und umfasst ausschließlich die Betreuung an den Schultagen. Der Monat August ist beitragsfrei, sofern keine Ferienbetreuung in Anspruch genommen wird.

2. Die Benutzungsgebühren stellen eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung dar und sind auch an Schließtagen sowie bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten.

3. Gebührenmaßstab ist die Art des Betreuungsangebots sowie die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren, die im Haushalt des Gebührenschuldners leben.

4. Die Grundgebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Die Gebühren für die Ferienbetreuung werden anhand der gebuchten Ferienwochen abgerechnet.

5. Für die Ferienbetreuung werden die Monatspauschalen analog auf die jeweilige Woche angewendet

6. Neben den Betreuungsgebühren gern. Abs. 1 wird je Kind bei Teilnahme am Mittagessen eine Kostgebühr erhoben.

§10

Gebührenschuldner, Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Grundgebühr

1. Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

2. Die Gebührenschuld entsteht jeweils am ersten Tag des Monats, in dem das Kind angemeldet ist. Sie endet mit Ablauf des Monats, zu dem die Abmeldung erfolgt.


3. Die Gebühren für die Betreuungseinrichtungen werden monatlich im Voraus zum 1. eines Monats fällig.

4. Veränderungen in der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder (z. B. bei Geburt eines Geschwisterkindes) werden ab dem 1. des auf die Veränderung folgenden Monats berücksichtigt.

5. Veränderungen der Betreuungsart sind dem Träger mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich mitzuteilen, um ab dem 1. des auf die Veränderung folgenden Monats berücksichtigt zu werden.

§ 11

Gebührenschuldner, Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren für die Ferienbetreuung

1. Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

2. Die Gebührenschuld entsteht mit der Anmeldung zur Ferienbetreuung, sofern nicht mindestens 2 Wochen vor Ferienbeginn, bei den Sommerferien mindestens 4 Wochen vor Ferienbeginn, eine Abmeldung erfolgt.

3. Die Gebühren für die Betreuungseinrichtungen werden 2 Wochen nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. September 2026 in Kraft. Zeitgleich tritt die Satzung der Gemeinde Auenwald über die Betreuung von Schulkindern und die Erhebung von Gebühren für die Kernzeitbetreuung, den Hort an der Grundschule und die Ferienbetreuung in der Fassung vom 28. Juli 2025 außer Kraft.

Auenwald, 24. März 2026

Kai-Uwe Ernst

Bürgermeister

Anlage:

Gebühren Gemeinde Auenwald

Die Gebühren staffeln sich nach der Anzahl der in einem Haushalt lebenden Kinder unter 18 Jahren.

Monatspauschalen Wochenbetreuung (jeweils in Euro) gültig ab 01.09.2026

Kinder pro Familie123ab 4
Betreuung bis

14:30 Uhr

15:30 Uhr

108

150

88

129

64

106

36

78

Monatspauschalen 3-Tages-Betreuung (jeweils in Euro) gültig ab 01.09.2026

Kinder pro Familie123ab 4
Betreuung bis

14:30 Uhr

68

56

42

25

15:30 Uhr93816750

Das Entgelt für die 3-Tage-Betreuung berechnet sich folgendermaßen:

Jeweilige Monatspauschale geteilt durch 5, mal 3 plus 3 Euro Verwaltungsgebühr.

Für die Ferienbetreuung werden die Monatspauschalen analog auf die jeweilige Woche angewendet. Das 3-Tages-Modell gilt nicht für die Ferien.

Wochenpauschale (jeweils in Euro) gültig bis 13.09.2026

Kinder pro Familie123ab 4
Betreuung bis

13:30 Uhr

78

63

46

26

Wochenpauschale (jeweils in Euro) gültig ab 14.09.2026

Kinder pro Familie123ab 4
Betreuung bis

15:30 Uhr

150

129

106

78


Monatspauschalen Mittagessen (jeweils in Euro) gültig ab 01.09.2026

Das Entgelt für das Mittagessen beträgt pro Essen 4,90 Euro. Somit ergeben sich folgende Gebühren:

Tage pro Woche12345
2040597998
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