Hauptsatzung
Erstelldatum28.05.2026
Gemeinde Auenwald
Rems-Murr-Kreis
HAUPTSATZUNG
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg -GemO- hat der Gemeinderat am 18. Mai 2026 folgende Hauptsatzung beschlossen:
I. FORM DER GEMEINDEVERFASSUNG
§ 1
Gemeinderatsverfassung
Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.
II. GEMEINDERAT
§ 2
Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
§ 3
Zusammensetzung
Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäten).
III. AUSSCHÜSSE DES GEMEINDERATS
§ 4
Beschließende Ausschüsse
1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
1.1 Technischer Ausschuss (TA)
1.2 Verwaltungsausschuss (VWA)
2) Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 9 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.
Zu den Sitzungen des Technischen Ausschusses, soweit er als Umlegungsstelle tätig ist, werden ein Vermessungssachverständiger und ein Bausachverständiger als Mitglieder mit beratender Stimme zugezogen.
3) Für die weiteren Mitglieder der Ausschüsse wird die gleiche Anzahl von Stellvertretern bestellt, die diese Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten.
§ 5
Allgemeine Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse
1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig anstelle des Gemeinderats.
2) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 7 und 8 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss im Einzelfall zuständig ist, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses gegeben.
3) Die beschließenden Ausschüsse sind innerhalb ihres Geschäftskreises zuständig für:
3.1 Die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 35.000 €, aber nicht mehr als 100.000 € beträgt.
3.2 Die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 10.000 €, aber nicht mehr als 30.000 € im Einzelfall.
4) Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.
§ 6
Beziehungen zwischen Gemeinderat
und Beschließenden Ausschüssen
1) Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die Ausschüsse die Angelegenheit mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglieder dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten.
2) Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.
3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.
4) Der Gemeinderat kann Angelegenheiten, die die Aufgabengebiete verschiedener Ausschüsse berühren, selbst erledigen. Die Zuständigkeit des Gemeinderats ist anzunehmen, wenn zweifelhaft ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderats oder zu der eines beschließenden Ausschusses gehört.
5) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Bürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderats herbeizuführen.
§ 7
Technischer Ausschuss
1) Der Geschäftskreis des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
1.1 Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung),
1.2 Versorgung und Entsorgung,
1.3 Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Wege, Brücken, Bauhof, Fuhrpark,
1.4 Technische Verwaltung gemeindeeigener Gebäude,
1.5 Planung, Bau und Unterhaltung von Sport-, Spiel-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen,
1.6 Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung,
1.7 Widmung, Entwidmung, Benennung und Umbenennung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen,
1.8 Feuerlöschwesen und Zivilschutz,
1.9 Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,
1.10 Der Technische Ausschuss ist zugleich „nichtständiger“ Umlegungsausschuss gemäß §§ 45 ff BauGB. Zu den Sitzungen des Umlegungsausschusses werden ein Vermessungssachverständiger und ein Bausachverständiger als Mitglieder mit beratender Stimme zugezogen (DVO BauGB).
2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Technische Ausschuss über
2.1 die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Entscheidung über:
2.1.1 die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre
(§ 14 Abs. 2 BauGB);
2.1.2 Anträge auf Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben und auf vorläufige Untersagung von Baugesuchen (§ 15 BauGB);
2.1.3 die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§§ 31 und 36 BauGB), soweit die Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung bedeutsam ist;
2.1.4 die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes (§§ 33 und 36 BauGB);
2.1.5 die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§§ 34 und 36 BauGB), soweit die Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung bedeutsam ist;
2.1.6 die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§§ 35 und 36 BauGB), wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist;
2.1.7 die Teilungsgenehmigung (§19 BauGB), soweit die Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung bedeutsam ist;
2.2 die Stellungnahme der Gemeinde zu Aufforstungsanträgen;
2.3 die Stellungnahmen der Gemeinde zu Bauanträgen nach § 53 Abs. 2 und § 54 Abs. 2 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), soweit erhebliche Belange der Gemeinde berührt sind;
2.4 die Stellungnahme der Gemeinde als Angrenzer (§§ 55 und 56 LBO), wenn Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich ist und soweit erhebliche Belange der Gemeinde berührt sind
2.5 die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 100.000 € im Einzelfall.
2.6 planerische Leistungen und Gutachten bei voraussichtlichen Honorarkosten von nicht mehr als 100.000 € im Einzelfall, soweit nicht Nr. 2.5
§ 8
Verwaltungsausschuss
1) Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
1.1 Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,
1.2 Öffentliche Sicherheit und Ordnung, einschließlich Verkehrswesen, öffentlicher Personennahverkehr, Marktangelegenheiten
1.3 Finanz- und Haushaltswirtschaft, einschließlich Abgabenangelegenheiten,
1.4 Schulangelegenheiten, Angelegenheiten der Kindertageseinrichtungen,
1.5 soziale und kulturelle Angelegenheiten, Sport- und Vereinsangelegenheiten,
1.6 Gemeindepartnerschaftsbeziehungen,
1.7 Verwaltung der Liegenschaften der Gemeinde, einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide,
1.8 Fremdenverkehr und Naherholung.
1.9 Gesundheits- und Veterinärangelegenheiten
2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungsausschuss über:
2.1 die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von
a) Beamten der Besoldungsgruppen ab A 8 bis A 11
b) Beschäftigten der Entgeltgruppen EG 9a bis EG 9c TVÖD
2.2 die Bewilligung von Freiwilligkeitsleistungen von mehr als 1.000 €, aber nicht mehr als 2.500 € im Einzelfall, sowie laufende bis zu 1.000 € jährlich;
2.3 die Stundung von Forderungen
2.3.1 von mehr als 3 Monaten bis zu einem Jahr in unbeschränkter Höhe,
2.3.2 von mehr als einem Jahr und von mehr als 10.000 € bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 €;
2.4 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall mehr als 2.500 €, aber nicht mehr als 10.000 € beträgt;
2.5 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert von mehr als 35.000 €, aber nicht mehr als 100.000 €;
2.6 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als 10.000 € im Einzelfall;
2.7 die Veräußerung von beweglichem Vermögen im Wert von mehr als 35.000 € bis zu 100.000 € im Einzelfall;
2.8 Beitritt zu Vereinen und Organisationen bei einem Mitgliedsbeitrag von über 100 € im Einzelfall, soweit dies nach § 39 Abs. 2 GemO möglich ist;
2.9 die Übernahme von Ausfallbürgschaften für Wohnungsbaudarlehen der Landeskreditbank über 50.000 € bis zum Betrag von 150.000 €.
IV. ÄLTESTENRAT
§ 9
Ältestenrat
Aufgrund von § 33a GemO wird ein Ältestenrat gebildet.
V. BÜRGERMEISTER
§ 10
Zuständigkeiten
1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist.
2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 10.000 € im Einzelfall;
2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 7.500 € im Einzelfall;
2.3 die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten der Besoldungsgruppe A 1 bis A 7, Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVÖD bzw. S 1 bis S 8a TVÖD-SuE; Aushilfsangestellten, Arbeitern, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten, Bufdi, FSJ und anderen in Ausbildung stehenden Personen;
2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen und von Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien;
2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 1.000 € im Einzelfall;
2.6 die Aufnahme von Krediten, die Umschuldung von Darlehen und außerordentliche Tilgungen im Rahmen des Höchstbetrags der Haushaltssatzung;
2.7 die Stundung von Forderungen im Einzelfall;
2.7.1 bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe,
2.7.2 bis zu 1 Jahr und bis zum Höchstbetrag von 5.000 €;
2.8 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 2.500 € beträgt;
2.9 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert bis zu 12.500 € im Einzelfall;
2.10 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 7.500 € im Einzelfall;
2.11 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 5.000 € im Einzelfall;
2.12 den Abschluss sowie die Änderung und Aufhebung von Versicherungsverträgen;
2.13 den Beitritt zu Vereinen und Organisationen bei einem Mitgliedsbeitrag bis zu 500 € pro Jahr im Einzelfall;
2.14 die Zulassung zur Benützung öffentlicher Einrichtungen im Rahmen der jeweiligen Benutzungsordnung;
2.15 die Übernahme von Ausfallbürgschaften für Wohnungsbaudarlehen der Landeskreditbank bis zum Betrag von 50.000 € im Einzelfall;
2.16 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt;
2.17 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in seinen Ausschüssen.
2.18 Die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§§ 31, 36 BauGB), soweit die Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung nicht bedeutsam ist.
2.19 Die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§§ 34, 36 BauGB) soweit die Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung nicht bedeutsam ist.
2.20 Die Teilungsgenehmigung (§ 19 BauGB), soweit die Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung nicht bedeutsam ist.
VI. STELLVERTRETUNG DES BÜRGERMEISTERS
§ 11
Stellvertreter des Bürgermeisters
Die drei Stellvertreter des Bürgermeisters werden aus der Mitte des Gemeinderats gewählt.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 1. Dezember 1989, geändert am 5. Oktober 1994, 16. Dezember 1997, 18. Dezember 2017, 30. September 2019 und 26. September 2024 außer Kraft.
Ausgefertigt am 28. Mai 2026
Kai-Uwe Ernst
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
