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Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Auenwald
Allgemeinverfügung
zur Änderung der Allgemeinverfügung über die häusliche Absonderung und weiteren Maßnahmen von infizierten und ansteckungsverdächtigen Personen (enge Kontaktpersonen) mit dem Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus vom 27.03.2020
Die Allgemeinverfügung über die häusliche Absonderung und weiteren Maßnahmen von infizierten und ansteckungsverdächtigen Personen (enge Kontaktpersonen) mit dem Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus vom 27.03.2020 wird gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 wie folgt geändert:
A. Entscheidung
I. Adressat der Allgemeinverfügung
II. Anordnungen an den unter I) genannten Personenkreis
III. Enge Kontaktpersonen
Personen, die nach den jeweiligen Kriterien des RKI als enge Kontaktpersonen definiert werden (www.rki.de).
Soweit positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getestet worden ist, darf die Quarantäne erst
nach 48 Stunden nach Eintritt der Symptomfreiheit beendet werden. Die Einbeziehung des Hausarztes wird hierbei empfohlen. Symptome sind: Fieber ab 38,0 Grad, Atembeschwerden oder trockener Husten, Schnupfen, Geruchs- und/oder Geschmacksstörungen.
IV. Nebenbestimmungen
- Kontakte zu anderen Personen sind zu vermeiden oder bei unumgänglichen Kontakten soweit wie möglich zu minimieren. Jedenfalls sollte ein Mindestabstand von 2 Metern nicht unterschritten werden und der Kontakt sollte zeitlich auf das unbedingt Notwendige beschränkt werden.
- Bei gemeinsamer Nutzung insbesondere von Badezimmer, WC und Küche durch Infizierte oder enge Kontaktpersonen und andere Haushaltsmitglieder sind Kontaktflächen nach der Nutzung gründlich zu reinigen.
- Bei Husten und Niesen ist Abstand zum anderen einzuhalten und die infizierte Person hat sich abzuwenden, die Armbeuge ist vor Mund und Nase zu halten oder ein Taschentuch zu benutzen, das anschließend sofort zu entsorgen ist.
- Sowohl Infizierte bzw. enge Kontaktpersonen als auch Haushaltsmitglieder haben ihre Hände regelmäßig gründlich mit Wasser und Seife zu waschen.
- Haushaltsmitglieder sollen sich mit ihren Händen nicht in das Gesicht fassen, also das Berühren von Augen, Nase und Mund grundsätzlich vermeiden.
V. Hinweise
VI. Zuwiderhandlungen
Diese Allgemeinverfügung stellt eine solche vollziehbare Anordnung dar. Der Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
VII. Inkrafttreten
Die Allgemeinverfügung wird am Tag nach ihrer Bekanntgabe wirksam.
B. Begründung
I. Sachverhalt
Am 03.03.2020 wurde erstmals bei einer Person im Rems-Murr-Kreises das neuartige Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) nachgewiesen.
Das Robert Koch-Institut (RKI) als konzeptionierende Stelle im Sinne von § 4 des IfSG empfiehlt als geeignete Gegenmaßnahmen zuvorderst die Einhaltung geeigneter Hygienemaßnahmen, Kontaktreduktion und den Schutz besonders vulnerabler Personengruppen (vor allem ältere oder vorerkrankte Personen).
Seit Beginn des Ausbruchs des neuartigen Corona-Virus hat das RKI laufend neue Erkenntnisse über das Virus gewonnen. Es hat daher seine Empfehlungen hinsichtlich der Quarantänedauer geändert sowie die Definition, welche Personen als enge Kontaktpersonen gelten und welche als die spezifischen Anzeichen einer Erkrankung gelten. Regelungen des Infektionsschutzgesetzes wurden geändert.
Die Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung über die häusliche Absonderung und weiteren Maßnahmen von infizierten und ansteckungsverdächtigen Personen (enge Kontaktpersonen) mit dem Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus vom 27.03.2020 muss deshalb in den entsprechenden Punkten angepasst werden.
II. Rechtliche Würdigung
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 ist die Ortspolizeibehörde für den Erlass der Änderungsverfügung zuständig.
Die Grundrechte der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG), der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG und die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG werden insoweit eingeschränkt.
Gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG ist vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes grundsätzlich eine Anhörung erforderlich. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 LVwVG kann von einer Anhörung aber abgesehen werden, wenn die Behörde eine Allgemeinverfügung erlassen will.
Die Allgemeinverfügung der Gemeinde Auenwald zur Änderung der Allgemeinverfügung über die häusliche Absonderung von infizierten Personen mit dem neuartigen Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus vom 27.03.2020 wird gem. § 1 Abs. 5 S. 1 DVO GemO notbekanntgemacht, was bedeutet, dass die Allgemeinverfügung am Tage nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben gilt, wenn dies in der Verfügung so bestimmt wurde. Diese Notbekanntmachung ist zwingend notwendig, da die Verbreitung des Virus nach epidemiologischen Erkenntnissen des RKI exponentiell erfolgt und daher jeder Tag ohne entsprechende Maßnahmen ein weiteres hohes Verbreitungsrisiko nach sich zieht.
Die Bekanntmachung wird gem. § 1 Abs. 5 S. 2 DVO GemO in der durch die Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Auenwald vorgegebenen Form wiederholt, sobald die Umstände es zulassen.
C. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeindeverwaltung Auenwald, Lippoldsweilerstraße 15, 71549 Auenwald erhoben werden.
gez.
Karl Ostfalk,
Bürgermeister
Auenwald, 2. Oktober 2020
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Allgemeinverfügung
zur Änderung der Allgemeinverfügung über die häusliche Absonderung und weiteren Maßnahmen von infizierten und ansteckungsverdächtigen Personen (enge Kontaktpersonen) mit dem Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus vom 27.03.2020 (CoronaAV) vom 2. Oktober 2020.
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird folgende Änderung der CoronaAV erlassen:
A. Änderungen der CoronaAV
zu A II:
Nr. 1 wird ersetzt durch:
Infizierte an SARS-CoV-2 haben sich – unverzüglich und ohne weitere Anordnung – in häusliche Quarantäne zu begeben. Die Quarantäne dauert zunächst 10 Tage ab Symptombeginn bzw. bei asymptomatischem Verlauf ab dem Tag des Abstrichs im Rahmen der Durchführung eines Tests auf das Virus.
zu A III:
Nr. 2. wird ersetzt durch:
Als enge Kontaktpersonen werden durch die Wohnortgemeinden des oder der Infizierten ermittelt:
Personen, die nach den jeweiligen Kriterien des RKI als enge Kontaktpersonen definiert werden (www.rki.de).
Nr. 4 wird ersetzt durch:
Für Kontaktpersonen der Kategorie 1, die zu medizinischem Personal in Arztpraxen und Krankenhäusern gehören, gibt es in Situationen mit relevantem Personalmangel Optionen zum Management unter: www.rki.de/covid-19-hcw
in Nr. 5 wird Satz 5 ersetzt durch: Symptome sind: Fieber ab 38,0 Grad, Atembeschwerden oder trockener Husten, Schnupfen, Geruchs- und/oder Geschmacksstörungen.
zu A IV:
Nr. 3 wird ergänzt um das Symptom „Störung von Geruchs- und Geschmackssinn“, die Zahl 38,5 wird in 38,0 abgeändert
in Nr. 5 werden nach „Symptombeginn oder“ die Wörter „Testdatum und“ eingefügt; in Satz 2 wird eingefügt „Geburtsdatum (falls bekannt), Zeitpunkt des letzten Kontakts“
zu A VI:
Nr. 1 wird ersetzt durch:
Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 oder § 31 IfSG verstößt.
Diese Allgemeinverfügung stellt eine solche vollziehbare Anordnung dar. Der Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
B. Inkrafttreten
Die Allgemeinverfügung wird am Tag nach ihrer Bekanntgabe wirksam.
Die vollständige Verfügung kann im Rathaus Unterbrüden, Lippoldsweilerstraße 15, 71549 Auenwald zu den bekannten Öffnungszeiten eingesehen werden.
B. Begründung
I. Sachverhalt
Am 03.03.2020 wurde erstmals bei einer Person im Rems-Murr-Kreises das neuartige Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) nachgewiesen.
Das Robert Koch-Institut (RKI) als konzeptionierende Stelle im Sinne von § 4 des IfSG empfiehlt als geeignete Gegenmaßnahmen zuvorderst die Einhaltung geeigneter Hygienemaß-nahmen, Kontaktreduktion und den Schutz besonders vulnerabler Personengruppen (vor allem ältere oder vorerkrankte Personen).
Seit Beginn des Ausbruchs des neuartigen Corona-Virus hat das RKI laufend neue Erkenntnisse über das Virus gewonnen. Es hat daher seine Empfehlungen hinsichtlich der Quarantänedauer geändert sowie die Definition, welche Personen als enge Kontaktpersonen gelten und welche als die spezifischen Anzeichen einer Erkrankung gelten. Regelungen des Infektionsschutzgesetzes wurden geändert.
Die Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung über die häusliche Absonderung und weiteren Maßnahmen von infizierten und ansteckungsverdächtigen Personen (enge Kontaktpersonen) mit dem Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus vom 27.03.2020 muss deshalb in den entsprechenden Punkten angepasst werden.
II. Rechtliche Würdigung
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 ist die Ortspolizeibehörde für den Erlass der Änderungsverfügung zuständig.
Die Grundrechte der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG), der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG und die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG werden insoweit eingeschränkt.
Gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG ist vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes grundsätzlich eine Anhörung erforderlich. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 LVwVG kann von einer Anhörung aber abgesehen werden, wenn die Behörde eine Allgemeinverfügung erlassen will.
Die Allgemeinverfügung der Gemeinde Auenwald zur Änderung der Allgemeinverfügung über die häusliche Absonderung von infizierten Personen mit dem neuartigen Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus vom 27.03.2020 wird gem. § 1 Abs. 5 S. 1 DVO GemO notbekanntgemacht, was bedeutet, dass die Allgemeinverfügung am Tage nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben gilt, wenn dies in der Verfügung so bestimmt wurde. Diese Notbekanntmachung ist zwingend notwendig, da die Verbreitung des Virus nach epidemiologischen Erkenntnissen des RKI exponentiell erfolgt und daher jeder Tag ohne entsprechende Maßnahmen ein weiteres hohes Verbreitungsrisiko nach sich zieht.
Die Bekanntmachung wird gem. § 1 Abs. 5 S. 2 DVO GemO in der durch die Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Auenwald vorgegebenen Form wiederholt, sobald die Umstände es zulassen.
C. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeindeverwaltung Auenwald, Lippoldweilerstraße 15, 71549 Auenwald erhoben werden.
gez.
Karl Ostfalk
Bürgermeister
Auenwald, 2. Oktober 2020