Gemeinde Auenwald

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Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Auenwald: Quarantäne Rems-Murr-Kreis - Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Auenwald

 

Allgemeinverfügung

 

zur Änderung der Allgemeinverfügung über die häusliche Absonderung und weiteren Maßnahmen von infizierten und ansteckungsverdächtigen Personen (enge Kontaktpersonen) mit dem Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus vom 27.03.2020

 

Die Allgemeinverfügung über die häusliche Absonderung und weiteren Maßnahmen von infizierten und ansteckungsverdächtigen Personen (enge Kontaktpersonen) mit dem Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus vom 27.03.2020 wird gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 wie folgt geändert:

 

 

A. Entscheidung

 

I. Adressat der Allgemeinverfügung

  1. Adressat der Verfügung sind alle Personen, die positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getestet wurden (Infizierte).
  2. Die Allgemeinverfügung gilt auch für enge Kontaktpersonen nach Ziffer III Nr. 1.

 

II. Anordnungen an den unter I) genannten Personenkreis

  1. Infizierte an SARS-CoV-2 haben sich – unverzüglich und ohne weitere Anordnung – in häusliche Quarantäne zu begeben. Die Quarantäne dauert zunächst 10 Tage ab Symptombeginn bzw. bei asymptomatischem Verlauf ab dem Tag des Abstrichs im Rahmen der Durchführung eines Tests auf das Virus.
  2. Die Absonderung durch häusliche Quarantäne muss ohne zeitliche Verzögerung ab dem Bekanntwerden des positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 bzw. ab Kenntnis des eigenen Status als enge Kontaktperson erfolgen. Bei engen Kontaktpersonen beginnt eine 14-tägige Quarantäne mit dem Tag des letzten Kontakts mit der infizierten Person.
  3. Während der Absonderung ist es Infizierten und engen Kontaktpersonen untersagt, die Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis (Gesundheitsamt) zu verlassen. Dies gilt nicht, sofern ein Verlassen der Wohnung zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist (z.B. Hausbrand, medizinischer Notfall).
  4. Infizierten und engen Kontaktpersonen ist es für die Dauer der Absonderung untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.
  5. Infizierte und enge Kontaktpersonen haben im Haushalt nach Möglichkeit eine zeitliche und räumliche Trennung von anderen Haushaltsmitgliedern einzuhalten. Eine zeitliche Trennung kann zum Beispiel dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann zum Beispiel dadurch erfolgen, dass die Infizierten sich in einem anderen Raum als die übrigen Haushaltsmitglieder aufhalten.
  6. Der persönliche Kontakt zu anderen häuslich isolierten Personen oder gar zu Infizierten aus anderen Haushalten ist untersagt.
  7. Ist ein persönlicher Kontakt mit anderen Personen unumgänglich, haben Infizierte oder enge Kontaktpersonen die anderen Personen vorab ausdrücklich auf das (mögliche) Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu informieren. Bei dem unumgänglichen Kontakt sollte der Infizierte wenn möglich einen Mund-Nasen-Schutz (Mindeststandard FFP1) tragen und muss einen Mindestabstand von zwei Metern wahren. Falls ein Mund-Nasen-Schutz nicht verfügbar ist, so ist die Mund- Nasen-Partie des Infizierten oder der engen Kontaktperson mit Stoff (zum Beispiel Halstuch oder Schal) abzudecken.
  8. Für die Dauer der Absonderung stehen Infizierte und enge Kontaktpersonen unter der Beobachtung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis (Gesundheitsamt) gem. § 29 IfSG.

 

III. Enge Kontaktpersonen

  1. Als enge Kontaktpersonen gelten alle Personen, die von der Wohnortgemeinde als zuständiger Ortspolizeibehörde nach dem IfSG als enge Kontaktperson ermittelt worden sind und über den Status als enge Kontaktperson informiert worden sind.
  2. Als enge Kontaktpersonen werden durch die Wohnortgemeinden des oder der Infizierten ermittelt:

Personen, die nach den jeweiligen Kriterien des RKI als enge Kontaktpersonen definiert werden (www.rki.de).

  1. Die Absonderung gilt bei engen Kontaktpersonen ab dem letzten Kontakt zu einer infizierten Person grundsätzlich für die Dauer von 14 Tagen.
  2. Für Kontaktpersonen der Kategorie 1, die zu medizinischem Personal in Arztpraxen und Krankenhäusern gehören, gibt es in Situationen mit relevantem Personalmangel Optionen zum Management unter: www.rki.de/covid-19-hcw.de.
  3. Wird die enge Kontaktperson symptomatisch und die Symptomatik ist vereinbar mit einer SARS-CoV-2-Infektion, so gilt sie als krankheitsverdächtig und eine diagnostische Abklärung sollte erfolgen. Hierzu sollte zunächst der Hausarzt telefonisch kontaktiert werden. Sofern kein Hausarzt erreicht werden kann informieren Sie bitte das Gesundheitsamt unter der Tel. 07151 501 3000.

Soweit positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getestet worden ist, darf die Quarantäne erst

nach 48 Stunden nach Eintritt der Symptomfreiheit beendet werden. Die Einbeziehung des Hausarztes wird hierbei empfohlen. Symptome sind: Fieber ab 38,0 Grad, Atembeschwerden oder trockener Husten, Schnupfen, Geruchs- und/oder Geschmacksstörungen.

  1. Für enge Kontaktpersonen im Sinne des Abs. III Nr. 1 gelten im Übrigen die Bestimmungen nach II und IV.

 

IV. Nebenbestimmungen

  1. Personen nach I. der Verfügung haben zweimal täglich (morgens und abends) die Körpertemperatur zu messen und ein Tagebuch über die aufgetretenen Symptome und die Körpertemperatur zu führen. Hierin sind auch die allgemeinen Aktivitäten und Kontakte zu weiteren Personen zu führen.
  2. Auf Nachfrage haben Infizierte und enge Kontaktpersonen dem Gesundheitsamt Auskunft über die Inhalte des Tagebuches zu geben.
  3. Bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands, insbesondere beim Auftreten der Symptome Halsschmerzen, Husten, Heiserkeit, Schnupfen, Störung von Geruchs- bzw. Geschmackssinn, Erbrechen, Übelkeit, Kopf- und Gliederschmerzen und allgemeinem Unwohlsein sowie bei einem Anstieg der Körpertemperatur über 38,0 Grad Celsius haben Infizierte und enge Kontaktpersonen umgehend telefonisch den Hausarzt zu informieren, wobei sie auf ihre (mögliche) Corona-Infektion hinzuweisen haben. Falls akut ärztliche Hilfe benötigt wird (zum Beispiel über die Inanspruchnahme des kassenärztlichen Notdienstes oder des Rettungsdienstes), haben sie sowohl vorab telefonisch als auch beim ersten Kontakt das medizinische Personal auf das (mögliche) Bestehen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-Cov-2 hinzuweisen.

 

 

 

  1. Es sind folgende Hygieneregeln zu beachten:

-       Kontakte zu anderen Personen sind zu vermeiden oder bei unumgänglichen Kontakten soweit wie möglich zu minimieren. Jedenfalls sollte ein Mindestabstand von 2 Metern nicht unterschritten werden und der Kontakt sollte zeitlich auf das unbedingt Notwendige beschränkt werden.

-       Bei gemeinsamer Nutzung insbesondere von Badezimmer, WC und Küche durch Infizierte oder enge Kontaktpersonen und andere Haushaltsmitglieder sind Kontaktflächen nach der Nutzung gründlich zu reinigen.

-       Bei Husten und Niesen ist Abstand zum anderen einzuhalten und die infizierte Person hat sich abzuwenden, die Armbeuge ist vor Mund und Nase zu halten oder ein Taschentuch zu benutzen, das anschließend sofort zu entsorgen ist.

-       Sowohl Infizierte bzw. enge Kontaktpersonen als auch Haushaltsmitglieder haben ihre Hände regelmäßig gründlich mit Wasser und Seife zu waschen.

-       Haushaltsmitglieder sollen sich mit ihren Händen nicht in das Gesicht fassen, also das Berühren von Augen, Nase und Mund grundsätzlich vermeiden.

  1. Infizierte nach A. I. Ziffer 1 haben ihrer Wohnortgemeinde als zuständiger Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz unverzüglich enge Kontaktpersonen mitzuteilen, mit denen sie bis 48 Stunden vor Symptombeginn oder Testdatum und bis Bekanntwerden ihrer Erkrankung Kontakt hatten. Anzugeben sind Name, Vorname, Geburtsdatum (falls bekannt), aktuelle Adresse, Mailadresse (falls vorhanden), Zeitpunkt des letzten Kontakts sowie die Telefonnummer aller engen Kontaktpersonen. In welcher Form die Meldung zu erfolgen hat, und an welche E-Mailadresse oder Telefonnummer, bestimmt die jeweilige Wohnortgemeinde.  Die Wohnortgemeinde leitet die Daten der Kontaktpersonen an das zuständige Gesundheitsamt weiter. Stellt die Wohnortgemeinde bei der Ermittlung fest, dass auch Personen mit Wohnort außerhalb ihrer Gemeinde aber innerhalb des Rems-Murr-Kreises enge Kontaktpersonen sind, leitet sie deren Daten an deren jeweilige Wohnortgemeinde weiter. Diese informiert dann in eigener Zuständigkeit die engen Kontaktpersonen.

V. Hinweise

  1. Weitergehende Regelungen anderer einschlägiger Vorschriften werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt und sind zu beachten. Hierzu zählt insbesondere die CoronaVO des Landes Baden-Württemberg in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
  2. Wer unter Beobachtung nach § 29 IfSG steht, hat die erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamts zu dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. Hierzu sind insbesondere die erforderlichen äußerlichen Untersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten, Blutentnahmen und Röntgenuntersuchungen zu dulden sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial (z. B. Speichel, Blut) auf Verlangen bereitzustellen.
  3. Aufgrund der Beobachtung sind Infizierte verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten, ihnen auf Verlangen über alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheitsamt und dem künftig zuständigen Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten. Dazu gehört unter anderem die Mitteilung über die häusliche Quarantäne sowie über ihren Gesundheitszustand.

 

  1. Für den Fall, dass Infizierte den Anordnungen dieser Verfügung nicht oder nicht ausreichend nachkommen, können sie zwangsweise in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung abgesondert werden.
  2. Die Einhaltung der Anordnung und Auflagen kann mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden.
  3. Für dringend benötigte Beschäftigte kritischer Infrastrukturen des Gesundheitssektors können vom Gesundheitsamt auf Antrag Ausnahmen von den Anordnungen und/oder Auflagen nach pflichtgemäßem Ermessen gestattet werden.
  4. Diese Anordnung stellt eine Maßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG dar und ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

 

VI. Zuwiderhandlungen

  1. Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 oder § 31 IfSG verstößt.

Diese Allgemeinverfügung stellt eine solche vollziehbare Anordnung dar. Der Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

  1. Im Falle der Nichtbeachtung der Anordnungen und Auflagen dieser Verfügung kann die zuständige Ortspolizeibehörde die Verfügung mit Mitteln des Verwaltungszwangs nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz durchsetzen. Hierzu kommen insbesondere die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern sowie die Anwendung des unmittelbaren Zwangs in Betracht.

 

 

VII. Inkrafttreten

 

Die Allgemeinverfügung wird am Tag nach ihrer Bekanntgabe wirksam.

 

B. Begründung
 
I. Sachverhalt
Am 03.03.2020 wurde erstmals bei einer Person im Rems-Murr-Kreises das neuartige Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) nachgewiesen.
 
Das Robert Koch-Institut (RKI) als konzeptionierende Stelle im Sinne von § 4 des IfSG empfiehlt als geeignete Gegenmaßnahmen zuvorderst die Einhaltung geeigneter Hygienemaßnahmen, Kontaktreduktion und den Schutz besonders vulnerabler Personengruppen (vor allem ältere oder vorerkrankte Personen).
 
Seit Beginn des Ausbruchs des neuartigen Corona-Virus hat das RKI laufend neue Erkenntnisse über das Virus gewonnen. Es hat daher seine Empfehlungen hinsichtlich der Quarantänedauer geändert sowie die Definition, welche Personen als enge Kontaktpersonen gelten und welche als die spezifischen Anzeichen einer Erkrankung gelten. Regelungen des Infektionsschutzgesetzes wurden geändert.
 
Die Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung über die häusliche Absonderung und weiteren Maßnahmen von infizierten und ansteckungsverdächtigen Personen (enge Kontaktpersonen) mit dem Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus vom 27.03.2020 muss deshalb in den entsprechenden Punkten angepasst werden.
 
II. Rechtliche Würdigung
 
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 ist die Ortspolizeibehörde für den Erlass der Änderungsverfügung zuständig.
 
Die Grundrechte der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG), der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG und die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG werden insoweit eingeschränkt.
 
Gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG ist vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes grundsätzlich eine Anhörung erforderlich. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 LVwVG kann von einer Anhörung aber abgesehen werden, wenn die Behörde eine Allgemeinverfügung erlassen will.
Die Allgemeinverfügung der Gemeinde Auenwald zur Änderung der Allgemeinverfügung über die häusliche Absonderung von infizierten Personen mit dem neuartigen Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus vom 27.03.2020 wird gem. § 1 Abs. 5 S. 1 DVO GemO notbekanntgemacht, was bedeutet, dass die Allgemeinverfügung am Tage nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben gilt, wenn dies in der Verfügung so bestimmt wurde. Diese Notbekanntmachung ist zwingend notwendig, da die Verbreitung des Virus nach epidemiologischen Erkenntnissen des RKI exponentiell erfolgt und daher jeder Tag ohne entsprechende Maßnahmen ein weiteres hohes Verbreitungsrisiko nach sich zieht.
 

Die Bekanntmachung wird gem. § 1 Abs. 5 S. 2 DVO GemO in der durch die Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Auenwald vorgegebenen Form wiederholt, sobald die Umstände es zulassen.

 

C. Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeindeverwaltung Auenwald, Lippoldsweilerstraße 15, 71549 Auenwald erhoben werden.

gez.

 

Karl Ostfalk,

Bürgermeister

 

Auenwald, 2. Oktober 2020

 

 

 

 

 

 

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Allgemeinverfügung
zur Änderung der Allgemeinverfügung über die häusliche Absonderung und weiteren Maßnahmen von infizierten und ansteckungsverdächtigen Personen (enge Kontaktpersonen) mit dem Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus vom 27.03.2020 (CoronaAV) vom 2. Oktober 2020.
 
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird folgende Änderung der CoronaAV erlassen:
 
A. Änderungen der CoronaAV
 
zu A II:
Nr. 1 wird ersetzt durch:
Infizierte an SARS-CoV-2 haben sich – unverzüglich und ohne weitere Anordnung – in häusliche Quarantäne zu begeben. Die Quarantäne dauert zunächst 10 Tage ab Symptombeginn bzw. bei asymptomatischem Verlauf ab dem Tag des Abstrichs im Rahmen der Durchführung eines Tests auf das Virus.
zu A III:
Nr. 2. wird ersetzt durch:
Als enge Kontaktpersonen werden durch die Wohnortgemeinden des oder der Infizierten ermittelt:
Personen, die nach den jeweiligen Kriterien des RKI als enge Kontaktpersonen definiert werden (www.rki.de).
Nr. 4 wird ersetzt durch:
Für Kontaktpersonen der Kategorie 1, die zu medizinischem Personal in Arztpraxen und Krankenhäusern gehören, gibt es in Situationen mit relevantem Personalmangel Optionen zum Management unter: www.rki.de/covid-19-hcw
in Nr. 5 wird Satz 5 ersetzt durch: Symptome sind: Fieber ab 38,0 Grad, Atembeschwerden oder trockener Husten, Schnupfen, Geruchs- und/oder Geschmacksstörungen.
zu A IV:
Nr. 3 wird ergänzt um das Symptom „Störung von Geruchs- und Geschmackssinn“, die Zahl 38,5 wird in 38,0 abgeändert
in Nr. 5 werden nach „Symptombeginn oder“ die Wörter „Testdatum und“ eingefügt; in Satz 2 wird eingefügt „Geburtsdatum (falls bekannt), Zeitpunkt des letzten Kontakts“
zu A VI:
Nr. 1 wird ersetzt durch:
Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 oder § 31 IfSG verstößt.
Diese Allgemeinverfügung stellt eine solche vollziehbare Anordnung dar. Der Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
 
B. Inkrafttreten
 
Die Allgemeinverfügung wird am Tag nach ihrer Bekanntgabe wirksam.
 
Die vollständige Verfügung kann im Rathaus Unterbrüden, Lippoldsweilerstraße 15, 71549 Auenwald zu den bekannten Öffnungszeiten eingesehen werden.
 
B. Begründung
 
I. Sachverhalt
Am 03.03.2020 wurde erstmals bei einer Person im Rems-Murr-Kreises das neuartige Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) nachgewiesen.
 
Das Robert Koch-Institut (RKI) als konzeptionierende Stelle im Sinne von § 4 des IfSG empfiehlt als geeignete Gegenmaßnahmen zuvorderst die Einhaltung geeigneter Hygienemaß-nahmen, Kontaktreduktion und den Schutz besonders vulnerabler Personengruppen (vor allem ältere oder vorerkrankte Personen).
 
Seit Beginn des Ausbruchs des neuartigen Corona-Virus hat das RKI laufend neue Erkenntnisse über das Virus gewonnen. Es hat daher seine Empfehlungen hinsichtlich der Quarantänedauer geändert sowie die Definition, welche Personen als enge Kontaktpersonen gelten und welche als die spezifischen Anzeichen einer Erkrankung gelten. Regelungen des Infektionsschutzgesetzes wurden geändert.
 
Die Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung über die häusliche Absonderung und weiteren Maßnahmen von infizierten und ansteckungsverdächtigen Personen (enge Kontaktpersonen) mit dem Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus vom 27.03.2020 muss deshalb in den entsprechenden Punkten angepasst werden.
 
II. Rechtliche Würdigung
 
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 ist die Ortspolizeibehörde für den Erlass der Änderungsverfügung zuständig.
 
Die Grundrechte der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG), der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG und die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG werden insoweit eingeschränkt.
 
Gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG ist vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes grundsätzlich eine Anhörung erforderlich. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 LVwVG kann von einer Anhörung aber abgesehen werden, wenn die Behörde eine Allgemeinverfügung erlassen will.
 
Die Allgemeinverfügung der Gemeinde Auenwald zur Änderung der Allgemeinverfügung über die häusliche Absonderung von infizierten Personen mit dem neuartigen Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus vom 27.03.2020 wird gem. § 1 Abs. 5 S. 1 DVO GemO notbekanntgemacht, was bedeutet, dass die Allgemeinverfügung am Tage nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben gilt, wenn dies in der Verfügung so bestimmt wurde. Diese Notbekanntmachung ist zwingend notwendig, da die Verbreitung des Virus nach epidemiologischen Erkenntnissen des RKI exponentiell erfolgt und daher jeder Tag ohne entsprechende Maßnahmen ein weiteres hohes Verbreitungsrisiko nach sich zieht.
 
Die Bekanntmachung wird gem. § 1 Abs. 5 S. 2 DVO GemO in der durch die Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Auenwald vorgegebenen Form wiederholt, sobald die Umstände es zulassen.
 
C. Rechtsbehelfsbelehrung
 
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeindeverwaltung Auenwald, Lippoldweilerstraße 15, 71549 Auenwald erhoben werden.
 
gez.
 
Karl Ostfalk
Bürgermeister
 
Auenwald, 2. Oktober 2020