Gemeinde Auenwald

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Förderung von privaten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen

Sanierungsziele
Ziel ist, die Ortsmitte attraktiver zu gestalten. Hierzu gehört neben der Verbesserung des Wohnumfeldes auch die Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse, so dass sie dem heutigen Stand entsprechen.
Weitere Sanierungsziel sind zum Beispiel:

  • Die Schaffung eines Dorfplatzes mit Aufenthaltsqualität
  • die Neugestaltung der Mühlstraße und der Bürgerwaldstraße
  • die Verbesserung der Nahversorgung

Sanierungssatzung
Mit dem Inkrafttreten der Sanierungssatzung am 23.02.2014 wurde mit dieser Sanierungsmaßnahme offiziell begonnen. Die genaue Abgrenzung des Sanierungsgebietes kann dem Lageplan der STEG vom 07.11.2013 entnommen werden. Es ist geplant, die Sanierung bis Ende 2021 abzuschließen.
Für Gebäude und Grundstücke im Sanierungsgebiet gelten nach § 144 Baugesetzbuch für bauliche Veränderungen und schuldrechtliche Vertragsverhältnisse gewisse Genehmigungsvorbehalte.

Welche Baumaßnahmen werden gefördert?
Gefördert werden Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die Gebäudemängel beheben und die Wohnverhältnisse verbessern.
Hierzu zählen u. A.:

  • der Einbau einer Zentralheizung
  • die Verbesserung des Wärme- und Schallschutzes
  • der Einbau von Isolierglasfenstern
  • die Erneuerung und Isolierung des Daches

Nicht gefördert werden jedoch Schönheitsreparaturen und Luxusmodernisierungen. Auch Neubauten und größere Umnutzungsmaßnahmen werden nicht gefördert.

Wie hoch ist die Förderung?
Der Gemeinderat hat für die anerkennungs- und förderfähigen Sanierungsmaßnahmen einen Fördersatz von 30 % beschlossen. Der Sanierungszuschuss pro Gebäude ist jedoch auf maximal 40.000,00 € limitiert.
Für Baukosten, die nicht durch den Sanierungszuschuss abgedeckt sind, gibt es nach § 7 h und § 10 f Einkommensteuergesetz noch attraktive steuerliche Sonderabschreibungsmöglichkeiten.

Für Abbruchkosten können bis zu 25.000 € erstattet werden, wenn nach dem Abbruch ein Neubau in ähnlicher Dimension erfolgt. Falls nach dem Abbruch nur die Gestaltung der Freifläche erfolgt, kann die Kostenerstattung max. 10.000 € betragen. Erfolgt keine Neugestaltung und kein Neubau, beträgt die max. Kostenerstattung 5.000 €. 

Allgemeine Fördervoraussetzungen
Grundvoraussetzung für eine Förderung ist:

  • dass das Gebäude im Sanierungsgebiet liegt
  • dass das Bauvorhaben den Sanierungszielen entspricht und
  • dass vor Baubeginn eine Modernisierungsvereinbarung mit der Gemeinde abgeschlossen wird

Ausgleichsbeträge werden im Sanierungsgebiet nicht erhoben.

Beratung
Für ein Beratungsgespräch steht Ihnen die Mitarbeiterin des Sanierungsträgers
STEG Stadtentwicklung, Frau Elena Müller, Tel.: 07131 / 9640-18, sowie die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung unter Tel.: 07191/5005-33 bzw. 5005-20 gerne zur Verfügung.