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Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Die Gemeinde Auenwald erlässt gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie 28a Abs. 1 bis 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz folgende
Allgemeinverfügung
Hinweise
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.
Begründung
Die neue Corona-Verordnung Absonderung der Landesregierung vom 1. Dezember 2020 (Vorona VO Absonderung löst die Allgemeinverfügung der Gemeinde Auenwald vom 2. Oktober 2020 zur Änderung der Allgemeinverfügung über die häusliche Absonderung und weiteren Maßnahmen von infizierten und ansteckungsverdächtigen Personen (enge Kontaktpersonen) mit dem Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus vom 27.03.2020 (CoronaAV) ab.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Auenwald, Lippoldsweilerstraße 15, 71549 Auenwald schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Alter Postplatz 10, 71332 Waiblingen oder Postfach 1413, 71328 Waiblingen eingelegt wird.
gez.
Karl Ostfalk
Bürgermeister
Auenwald, 17. Dezember 2020