Gemeinde Auenwald

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Verpflichtung zur jährlichen Pflege von unbebauten Grundstücken gemäß Landschaftspflegegesetz BW

Das Landschaftspflegegesetz Baden-Württemberg § 1 ff. schreibt vor, dass unbebaute Grundstücke mindestens einmal jährlich bewirtschaftet werden müssen. Die jährliche Pflege, z. B. in Form des Mähens, ist notwendig, um das Zuwuchern zu verhindern und die ökologische Qualität der Flächen zu erhalten.
Diese gesetzliche Regelung dient dem Schutz und der Pflege unserer Kulturlandschaft sowie der Förderung ökologischer Vielfalt.
Die Pflege sollte in Form einer Mahd oder anderer ökologisch vertretbarer Maßnahmen erfolgen. Ziel ist es, das Zuwuchern der Fläche zu verhindern und den aus dem Gesetz resultierenden Anforderungen nachzukommen.
Wir bitten die Grundstücksbesitzer, welche die Pflege nicht vorgenommen haben, dies bis zum Jahresende umzusetzen.