Gemeinde Auenwald

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Verkaufsoffener Sonntag am 9. Oktober 2011 in Auenwald

Nach dem Ladenöffnungsgesetz dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Die zuständige Behörde (Gemeinde) bestimmt diese Tage und setzt die Öffnungszeiten fest. Die Offenhaltung von Verkaufsstellen kann auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Sie darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

Der Handels- und Gewerbeverein Auenwald veranstaltet nach dem großen Erfolg im vergangenen Jahr am Sonntag, 9. Oktober 2011 in der Auenwaldhalle zum zweiten Mal die Messe.Marktplatz.Auenwald. Aus diesem Grund hatte der Verein einen verkaufsoffenen Sonntag beantragt. Der Gemeinderat war in seiner Sitzung am 19. September 2011 der Meinung, dass alle Ladengeschäfte in Auenwald an diesem Tag die Möglichkeit zum Verkauf haben sollen und hat die Satzung entsprechend beschlossen. Die zulässige Öffnungszeit wurde auf 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr festgelegt.

Die entsprechende Satzung wird im Mitteilungsblatt am 22. September 2011 öffentlich bekannt gemacht. Sie hat folgenden Wortlaut:

Gemeinde Auenwald

Satzung
zur Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags am 9. Oktober 2011

Aufgrund von § 4 Abs.1 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg i.V. mit § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung vom 14. Februar 2007 (Ladenöffnungsgesetz, GBl. S. 135) hat der Gemeinderat am 19. September 2011 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Verkaufsoffener Sonntag
Aus Anlass der „Messe Marktplatz Auenwald“ wird am 9. Oktober 2011 für das gesamte Gebiet der Gemeinde Auenwald) ein verkaufsoffener Sonntag festgesetzt. Verkaufsstellen dürfen an diesem Tag von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2
Beachtung von Vorschriften
Die Vorschriften des § 12 des Ladenöffnungsgesetzes, des Manteltarifvertrags für Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutter¬schutz¬gesetzes sowie die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung sind zu beachten.

§ 3
Ordnungswidrigkeiten
Auf die Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände in § 15 des Ladenöffnungsgesetzes wird hingewiesen.

§ 4
In Kraft treten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Auenwald, den 19. September 2011

Karl Ostfalk
Bürgermeister